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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lochter Elektro Inh. Hardy Lochter
  1. Geltungs- und Anwendungsbereich

    1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf sämtliche Geschäfte zwischen Lochter Elektro Inh. Hardy Lochter (nachfolgend: Verkäufer) und dessen Kunden bzw. Auftraggeber (nachfolgend: Käufer) anzuwenden. Handelt es sich bei dem Käufer um Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, so gelten zusätzliche die Bedingungen gem. Ziff. 10.
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers widersprechen bzw. von diesen abweichen, sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.


  2. Angebot, Annahme und Vertrag

    1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend, es sei denn, es wird eine bindende Gültigkeitsdauer angegeben. Prospekte, Produktbeschreibungen, Kataloge oder sonstige Produktpräsentationen des Verkäufers stellen keine Angebote im Sinne des § 145 BGB dar.
    2. Mit Bestellung der Ware/Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware/Leistung erwerben zu wollen (Angebot im Sinne des § 145 BGB).
    3. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Bestellung des Käufers vom Verkäufer per E-Mail, Telefax oder Brief bestätigt wird (Annahme im Sinne der §§ 147 ff BGB). Bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
    4. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Abreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für den Fall, dass aufgrund mündlicher Abrede vom Schriftformerfordernis abgewichen werden soll.


  3. Verkaufspreise

    1. Die Verkaufspreise gelten für Lieferungen ab Werk und gelten nur dann als Festpreise, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
    2. Den Festpreisen liegen die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Material-, Lohn-, Fracht-, Versand-, Versandnebenkosten und Steuersätze zugrunde.
    3. Sofern die Leistung des Verkäufers entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen ist, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Festpreis in Höhe etwaiger Kostensteigerungen und/oder Steuererhöhungen zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für die Erhöhung des Festpreises ist der Prozentsatz, um den sich die marktüblichen Material-, Lohn-, Fracht-, Versand-, Versandnebenkosten und Steuersätze die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung Bestandteil des Festpreises sind, im Verhältnis zu den marktüblichen Material-, Lohn-, Fracht-, Versand-, Versandnebenkosten und Steuersätze zum Zeitpunkt des vereinbarten Leistungstermins erhöht haben. Die Festpreise sind um den entsprechend vorstehender Berechnungsgrundlage ermittelten Prozentsatz zu erhöhen.


  4. Lieferung

    1. Die Auslieferung der Ware erfolgt bei Erstbestellungen deutscher Käufer per Nachnahme oder gegen Vorkasse, bei ausländischen Käufern gegen Vorkasse, dem Lieferwert entsprechender Bankreferenz oder unwiderrufliches Akkreditiv.
    2. Verbindliche Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Sind Lieferzeiten nicht vereinbart, ist der Käufer bei Bestellungen von Standartwaren aus dem Sortiment des Verkäufers nach Ablauf von 4 Wochen, bei Sonderanfertigungen bzw. Waren die nicht regelmäßig im Sortiment des Verkäufers enthalten sind und vom Verkäufer erst beschafft werden müssen nach Ablauf von 6 Wochen ab Auftragsbestätigung und einer schriftlichen oder elektronischen Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    3. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt versichert an die vereinbarte Stelle. Die Kosten der Lieferung sind im Kaufpreis enthalten. Ist ein Lieferort nicht vereinbart, gilt der vom Käufer zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung angegebene Absender als Lieferort. Bei nachträglichen Änderungen des Lieferortes trägt der Kunde etwaige daraus resultierende Mehrkosten.
    4. Der Gefahrübergang erfolgt an der Verladestelle (Erfüllungsort). Der Kunde trägt auch bei frachtfreier Lieferung die Gefahr.
    5. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers ruht:
      1. solange sich der Käufer mit einer Verbindlichkeit aus dem Geschäftsverhältnis zum Verkäufer im Rückstand befindet oder
      2. dem Verkäufer die Auslieferung der Ware wegen höherer Gewalt nicht möglich ist. Als Fälle höherer Gewalt gelten Umstände und Vorkommnisse, die bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht verhindert werden können, wie z.B. Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, vom Verkäufer nicht zu vertretende Arbeitskämpfe. Liefertermine bzw. Lieferfristen einschließlich der Frist gem. Ziff. 4.2. Satz 2 verlängern sich um die Dauer der die Auslieferung verhindernden höheren Gewalt. Überschreitet die sich daraus ergebende Verzögerung einen Zeitraum von 6 Wochen, sind die Parteien berechtigt, durch schriftlich oder elektronische Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.


  5. Zahlung

    1. Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang durch Barzahlung oder Überweisung zu bezahlen. Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen.
    2. Der Verkäufer gewährt 2% Skonto vom Nettowarenwert zuzüglich auf den Nettowarenwert entfallender Mehrwertsteuer, wenn der Kunde gegenüber dem Käufer nicht mit anderen Verbindlichkeiten in Verzug ist und eine Bezahlung der Rechnung innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt. Bei Lieferung gegen Vorkasse oder per Nachnahme wird ein Skonto von 3% gewährt.
    3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen, soweit der Gegenanspruch des Käufers nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
    4. Dem Käufer ist es nicht gestattet, Forderungen des Verkäufers mit eigenen Forderungen gegen den Verkäufer aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer sind rechtskräftig, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt.
    5. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser verpflichtet, dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz sowie pauschale Mahnkosten in Höhe von € 5,00 je schriftlicher oder elektronischer Zahlungserinnerung/Mahnung für maximal 3 Zahlungserinnerungen/Mahnungen zu erstatten. Die erste kostenpflichtige Zahlungserinnerung/Mahnung erfolgt nach einem Verzug von 1 Woche, jede weitere Zahlungserinnerung/Mahnung nach Ablauf jeweils einer weiteren Woche. Bei vollständiger Bezahlung der Rechnung des Verkäufers nach dem Zugang der ersten Zahlungserinnerung/Mahnung innerhalb von 5 Werktagen verzichtet der Verkäufer auf die Geltendmachung von Verzugszinsen und Mahnkosten. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt, Lieferungen oder sonstige Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zum Ende des Verzugs und Erstattung der Verzugsschäden oder Leistung entsprechender Sicherheiten zurückzubehalten. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, zukünftige Lieferungen an den in Verzug geratenen Kunden nur noch gegen Vorkasse vorzunehmen.


  6. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Warenlieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzforderungen und Einlösung von Schecks erfüllt sind. Der Käufer kann die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern oder verarbeiten, sofern er sich nicht im Verzug mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer befindet. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
    2. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung der Vorbehaltsware durch den Käufer gilt als im Auftrag des Verkäufers erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer seine Eigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab und verwahrt diesen unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Das Eigentum an diesen Gegenständen dient dem Verkäufer bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als Sicherheit.
    3. Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Gegenstände durch den Käufer werden die Forderungen des Käufers gegenüber dem Erwerber mit Wirksamwerden dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen – gegebenenfalls im Verhältnis der Miteigentumsrechte des Verkäufers gegenüber den Eigentumsrechten anderer - an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer diesem den Erwerber und die Höhe seiner Forderung gegen den Erwerber mitzuteilen und den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen gegen den Erwerber einzuziehen. Diese Berechtigung kann vom Verkäufer jederzeit widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge sind – gegebenenfalls in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils des Verkäufers – bis zur Höhe der Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer an den Verkäufer abzuführen.
    4. Für den Falle des Einbaus der Vorbehaltsware bzw. daraus hergestellter Gegenstände in ein Grundstück, tritt der Käufer mit Wirksamwerden dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen die daraus entstehenden Forderungen auf Vergütung bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. Wertes des Miteigentumsanteils mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
    5. Übersteigen die Werte der dem Verkäufer vom Käufer eingeräumten Sicherungsrechte 20% der Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer, so gibt der Verkäufer Sicherungsrechte nach seiner Wahl bis zur Höhe einer angemessenen Deckungsgrenze frei.
    6. Bei Zahlungsverzug, sonstigem vertragswidrigen Verhalten oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers behält sich der Verkäufer die Rücknahme und Abholung der Vorbehaltsware vor. Die Abholung der Vorbehaltsware gilt zugleich als Rücktritt vom die Vorbehaltsware betreffenden Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, das Grundstück des Käufers zur Kennzeichnung oder Wegnahme der Vorbehaltsware zu betreten. Der Käufer trägt die Kosten der Rücknahme der Vorbehaltsware.


  7. Gewährleistung

    1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Ware mit den in der Auftragsbestätigung, hilfsweise in den Produktbeschreibungen beschriebenen Eigenschaften, Merkmalen sowie dem angegebenen Verwendungszweck. Darüber hinausgehende Eigenschaften, Merkmale oder Verwendungszwecke müssen ausdrücklich – schriftlich oder elektronisch - vereinbart werden.
    2. Der Käufer hat die Ware bei Anlieferung auf Transportschäden, offensichtliche Mängel und sonstige offensichtliche Abweichungen zu prüfen und Beanstandungen auf dem Lieferschein zu vermerken bzw. bei Lieferung ohne Lieferschein dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Andernfalls gilt die Ware hinsichtlich der erkennbaren offensichtlichen Transportschäden, Mängeln oder sonstigen Abweichungen bei Ablieferung als insoweit beanstandungsfrei genehmigt. Handelsüblicher Bruch und Schwund geht zu Lasten des Käufers.
    3. Der Verkäufer leistet Gewähr für Mangelfreiheit für die Zeit von 2 Jahren ab Übergabe der Ware bzw. bei Montageverpflichtung ab Vollzug der Montage, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen sind Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung/Behandlung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, gewöhnliche Abnutzung/Verschleiß, soweit diese Schäden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers verursacht worden sind.
    4. Der Verkäufer hat im Fall einer Sachmängelhaftung im Rahmen billigen Ermessens die Wahl zwischen unentgeltlicher Nachbesserung oder unentgeltlicher Ersatzlieferung. Ersetzte Ware geht in das Eigentum des Verkäufers über.


  8. Sonstige Haftung

    1. In allen sonstigen Fällen der Verletzung von vorvertraglichen, vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten durch den Verkäufer, haftet dieser nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung des Verkäufers wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln, wegen Körperschäden, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bleibt hiervon unberührt.
    2. Eine persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehöriger des Verkäufers wird ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Körperschäden, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
    3. Im Falle eines Schadensersatzanspruches des Verkäufers gegen den Käufer anstelle der Leistung, wird ein pauschalierter Schadensersatzanspruch von 30% des vereinbarten Preises vereinbart. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Verkäufer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


  9. Sonstiges

    1. Auf das Vertragsverhältnis einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ausschließlich deutsches Recht anwendbar, auch wenn der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat oder es sich um ein Exportgeschäft handelt.
    2. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.


  10. Besondere Bedingungen für Unternehmer

    1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch auf alle weiteren Geschäfte zwischen Käufer und Verkäufer anzuwenden, ohne dass es eines gesonderten Hinweises bedarf.
    2. In teilweiser Abänderung der Regelung unter Ziff. 3.3. ist der Verkäufer auch dann zur Festpreiserhöhung berechtigt, wenn er seine Leistung vor Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsschluss zu erbringen hat.
    3. Bei Verzug des Käufers ist der Verkäufer in teilweiser Abänderung der Regelungen unter Ziff. 5.5. berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens zu verlangen.
    4. In teilweiser Ergänzung der Regelungen unter Ziff. 7.2. hat der Käufer verdeckte Mängel innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung dem Verkäufer schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Dies gilt auch für nach einem Nachbesserungsversuch festgestellte Mängel. Andernfalls gilt die Ware hinsichtlich der nicht rechtzeitig angezeigten Mängel als mangelfrei genehmigt.
    5. Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche beträgt in teilweiser Abänderung der Regelungen unter Ziff. 7.3. 1 Jahr.
    6. Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen zwischen Verkäufer und Käufer ist Nauen.